AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektro Weber GmbH Stand: November 2016

  • Allgemeines, Geltungsbereich
    • Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftraggeber“).
    • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    • Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Angebot und Vertragsabschluss
    • Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind alle unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.
    • Angaben in zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Angebote usw. sind nur annähernd als maß- parameter- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich von uns bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
    • Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen und selbst zu beschaffen. Wir stellen dem Auftragnehmer die hierzu erforderlichen Unterlagen auf Anforderung kostenpflichtig zur Verfügung.

 

  • Kosten für umsonst aufgewendete Arbeitsaufwände
    • Nachzuweisende Aufwände für nutzlose oder ohne Ergebnis durchgeführte Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber in Rechnung, wenn der Umstand, auf den die Nutzlosigkeit oder Nichterreichung von Ergebnissen zurückzuführen ist, nicht in unserem Einflussbereich stand, insbesondere weil:
    • der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
    • ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben,
    • der Auftraggeber den vereinbarten Termin versäumt,
    • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde oder
    • der Fehler vom Auftragnehmer auch bei sorgfältiger Arbeit nach dem aktuellen Stand der Technik nicht behoben werden kann
  • Preise
    • Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgen alle unsere Lieferungen EXW Dunningen-Seedorf (Incoterms 2010), also zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung, Zoll und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.
    • Von uns auszustellende Dokumente, zu deren Bereitstellung wir nicht gesetzlich verpflichtet sind (insbesondere Prüfprotokolle, CE-Dokumentation etc.), werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Auftraggeber benötigten Dokumente hat dieser spätestens mit der Bestellung bekannt zu geben.
    • Werden wir vom Auftraggeber mit zusätzlichen (also nicht in unserem Angebot enthaltenen) Arbeiten beauftragt, stellen wir diese Arbeiten zu unseren aktuellen Sätzen in Rechnung.
    • Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefer- oder Leistungstermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis.

 

  • Zahlung, Verrechnung, Fälligkeit und Leistung
    • Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne Weiteres 14 Kalendertage nach Rechnungszugang in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns.
    • Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, steht uns das Recht zu, bis zur vollständigen Zahlung die (weitere) Leistungserbringung aus dem gleichen oder aus einem anderen mit dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnis aufzuschieben und alle gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Etwa bewilligte Rabatte, Skonti oder Frachtvergütungen entfallen bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (einschließlich Zahlungsverzug aus anderen Lieferverhältnissen).
    • Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der uns zustehenden Forderungen gefährdet wird.
    • Gegen unsere Forderungen kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber außerdem nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauern, sind wir je nach Fortschreiten der Arbeiten dazu berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen.
  • Lieferung und Verzug
    • Die Lieferung erfolgt ab Werk Dunningen-Seedorf (EXW Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anzahl der Lieferungen) selbst zu bestimmen.
    • Von uns angegebene Lieferfristen und sonstige Termine sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache unser Werk oder unser Lager verlässt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
    • Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Lieferung von beizustellenden Gegenständen, Beibringung von erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Leistung einer Anzahlung oder die Übermittlung von geeigneten Planungs- und sonstigen Unterlagen, rechtzeitig vor einem vereinbarten Termin erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
    • Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
    • Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
    • Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Auftraggebers.

 

  • Abnahme

Ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin oder wenn ein solcher nicht vereinbart ist innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

  • Eigentumsvorbehalt
    • Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (Kontokorrentvorbehalt).
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber tritt uns im Voraus sämtliche im Zusammenhang mit der Beschädigung der Vorbehaltsware bestehenden Ansprüche gegen Versicherungen ab. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen.
    • Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 8.6 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die Abtretung wird hiermit von uns angenommen.
    • Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – können wir von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
    • Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Hierzu haben wir das Recht, nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die gelieferte Ware an uns zu nehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    • Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    • Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und wir uns bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für uns verwahren.
    • Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

 

  • Mängelrüge und Gewährleistung
    • Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    • Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 10.5 – 12 Monate, für gebrauchte Sachen 6 Monate, jeweils gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
    • Bei Bauwerken, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke gilt in jedem Fall die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

 

  • Schadensersatz
    • Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
    • Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
    • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    • Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
    • Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff 10.1 bis 10.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
    • Die Haftungsbegrenzung dieser Ziff. 10 gilt auch gegenüber unseren Mitarbeitern.
    • In jedem Fall und ungeachtet des Rechtsgrunds haften wir für Mangelfolgeschäden nur, wenn wenn die dem Mangelfolgeschaden zugrundeliegende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  • Auskünfte und technische Beratung

Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Auftraggebers geeignet ist, liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers; unsere Auskünfte und Informationen stellen keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
    • Erfüllungsort sowohl für unsere eigenen als auch für die Verpflichtungen des Auftraggebers ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
    • Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    • Als Gerichtsstand wird Rottweil vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

Die nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.

Die Blitze aus Seedorf

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